Keine Löschung persönlicher Daten aus dem Vereinsregister

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bleiben im chronologischen Auszug des Vereinsregisters eingetragen. Ein Anspruch auf Löschung ihrer persönlichen Daten besteht nicht.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind weiter im chronologischen Auszug des Vereinsregisters vermerkt – unter Nennung des vollständigen Namens und Geburtsdatums. Einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung dieser persönlichen Daten besteht nicht.

So beschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Forderung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden soll (Beschluss vom 3.05.2023, 2 Wx 56/23).

Ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen bestünde nicht. Die vorhandenen Eintragungen würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine eindeutige Identifizierung der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister sei erforderlich.

Es gebe – so das OLG – für die Löschung der Daten keine Rechtsgrundlage. Ein Löschungsanspruch zugunsten ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 17 Abs. 3b) DSGVO nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Das aber ist nach aus § 387 Abs. 2 FamFG rechtlich erforderlich. Ein Widerspruchsrecht dagegen gibt es nicht, da die Daten im Register und den Registerakten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert werden.

Die Eintragung des Geburtsdatums (und des ehemaligen Wohnortes) des Beteiligten in das Vereinsregister und die Löschung des Beteiligten durch bloße „Rötung“ nach dem Ausscheiden als Vorstandsmitglied – so das OLG – verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.

Aus dem Register muss nicht nur die jeweils aktuelle Situation – z.B. bezüglich der Vertretungsbefugnisse – ersichtlich sein, sondern auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein können.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 120

hasenkamp@crowe-bpg.de

Horst Hartung

Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 0

hartung@crowe-bpg.de

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Akzeptieren